Zentrale  Vergleichsarbeiten  in  Brandenburg

 

 

 

 

 

 

 

Verfassung des Landes Brandenburg

 

Artikel 29. Recht auf Bildung.

(1) Jeder hat das Recht auf Bildung.

(2) Das Land ist verpflichtet, öffentliche Bildungseinrichtungen zu schaffen und berufliche Ausbildungssysteme zu fördern.

(3) Jeder hat das Recht auf gleichen Zugang zu den öffentlichen Bildungseinrichtungen, unabhängig von seiner wirtschaftlichen und sozialen Lage und seiner politischen Überzeugung. Begabte, sozial Benachteiligte und Menschen mit Behinderungen sind besonders zu fördern.

 

Artikel 30. Schulwesen.

(3) Das Schulwesen muss Offenheit, Durchlässigkeit und Vielfalt der Bildungsgänge gewährleisten.

(4) Für die Aufnahme in weiterführende Schulen sind neben dem Wunsch der Erziehungsberechtigten Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen des Schülers maßgebend.

Textfeld: Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg



Abschnitt 2
§ 3
Recht auf Bildung

(1)  Die Bestimmungen dieses Gesetzes dienen der Verwirklichung des Rechts auf Bildung gemäß Artikel 29 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg. Die Schulen sind so zu gestalten, dass gleicher Zugang, unabhängig von der wirtschaftlichen und sozialen Lage, der nationalen Herkunft, der politischen oder religiösen Überzeugung und des Geschlechts, gewährleistet wird. Es ist Aufgabe aller Schulen, jede Schülerin und jeden Schüler individuell zu fördern. Schülerinnen und Schüler mit besonderen Begabungen, sozial benachteiligte Schülerinnen und Schüler sowie Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen sind besonders zu fördern.



§ 53
Aufnahme in eine weiterführende allgemein bildende Schule

(1)  Für die Aufnahme in eine weiterführende allgemein bildende Schule sind neben dem Wunsch der Eltern die Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen (Eignung) der Schülerin oder des Schülers maßgebend. Die Eltern wählen durch einen Erstwunsch und einen Zweitwunsch je eine Schule, an der ihr Kind den gewünschten Bildungsgang belegen soll.

Die Eignung für den sechsjährigen Bildungsgang an Gymnasien ist durch eine bestandene Eignungsprüfung nachzuweisen. Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn sie ergibt, dass eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht zu erwarten ist. Einer Eignungsprüfung bedarf es nicht, wenn die Schülerin oder der Schüler über die Bildungsgangempfehlung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife verfügt und der Zahlenwert der Noten aus den Fächern Mathematik, Deutsch und erste Fremdsprache im Halbjahreszeugnis der Jahrgangsstufe 6 den Wert von sieben nicht übersteigt. Der Vorrang der Eignung ist durch Auswertung des Grundschulgutachtens und des Halbjahreszeugnisses der Jahrgangsstufe 6 zu ermitteln, wobei in die Noten des Halbjahreszeugnisses mit hoher Gewichtung die Ergebnisse zentraler Vergleichsarbeiten in Deutsch und Mathematik eingehen. Ferner können mit den Eltern und den Schülerinnen oder Schülern Gespräche geführt werden. Auf Wunsch der Eltern sind diese Gespräche zu führen.

 

Frage:

 

Sind die „Zentralen

Vergleichsarbeiten“  verfassungskonform?

 

 

Rechtliche Bedenken:

 

Das Recht auf Bildung wird durch ein „Grundschulabitur“ beschnitten

 

Sozial schwache Schüler

hatten deutlich schlechtere

Ausgangsbedingungen, da Fachliteratur und Nachhilfeinstitute kostenintensiv sind

 

Die 15.000 getesteten Schüler hatten in diversen Punkten nicht die gleichen Ausgangsbedingungen:

 

Lehrer– und Schulqualität wirken sich direkt auf die Leistungen der Schüler aus  -  positiv wie aber auch negativ

 

Schulformen,  Schulbücher und Lehrpläne weisen erhebliche Unterschiede auf

 

Verlief die Vorbereitung  an allen Schulen optimal  -  oder übertrug sich die enorme Anspannung der Lehrkräfte mancherorts?

 

In „Einzelfällen“ mussten Zensuren der Mathematik-Arbeit  nachträglich geändert werden. Wie kann bei einer Arbeit, bei der unglücklicherweise  nur Endergebnisse zählen „Bewertungs-Unsicherheit“ bestehen?

 

Die Vergleichsarbeiten weichen vom Volumen, vom Aufgabenstil und bei den Bewertungskriterien deutlich von den üblichen

Klassenarbeiten ab und haben einen für Grundschüler nicht vorgesehenen und somit  unzumutbaren und unzulässigen Prüfungscharakter.

 

Das Selektionsinstrument

„ZVA“ führt ernst gemeinte und begrüßenswerte

Vergleichsarbeiten ad absurdum, da bisher zur

Leistungsstanderhebung und Verbesserung der

Schulqualität getestet wurde.

 

Die ZVA stellt somit einen Missbrauch dieser

Kontrollfunktion dar, da Schüler folgenschwer für die Qualität ihrer Schulen benotet werden.

 

 

 

Nichts, dem Gerechtigkeit mangelt, kann moralisch sein.

 

Cicero

 

Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule
(Grundschulverordnung- GV)

 

 § 5  -  Grundsätze der Förderung

 

(5) Vergleichsarbeiten als diagnostische Testverfahren dienen der Feststellung des individuellen Lernstandes der Schülerinnen und Schüler, unterstützen die Lehrkräfte bei der Einschätzung ihrer Unterrichtsergebnisse und der Auswahl geeigneter Fördermaßnahmen. Sie werden nicht bewertet.